Allgemeine Einkaufsbedingungen der Johnson & Johnson Medical GmbH


I.    Allgemeines - Geltungsbereich
1.    Sämtliche Aufträge der jeweiligen Johnson & Johnson Konzerngesellschaft (nachfolgend „Auftraggeber“) erfolgen unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen  Einkaufsbedingungen, sowie der Johnson & Johnson Responsibility Standards for Suppliers (abrufbar unter https://www.jnj.com/partners/responsibility-standards-for-suppliers).

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Geschäftspartner / Lieferanten (nachfolgend „Auftragnehmer“); entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftraggeber hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung/Leistung vorbehaltlos annimmt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, der Auftraggeber hätte die Lieferbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers angenommen. Mit der Auftragsannahme erkennt der Auftragnehmer diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers an.

2.    Alle im Einzelfall getroffenen, individuellen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen sowie für eigenständige mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die nachträgliche schriftliche Bestätigung des Auftraggebers maßgebend.

Aufträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen können – nach vorheriger Vereinbarung – auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

3.    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

4.    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftragnehmer. Sie sind in ihrer jeweils gültigen Fassung auf der Website des Auftraggebers in http://www.ethicon.com/ jederzeit abrufbar. Auf Wunsch werden diese dem Auftragnehmer auch in schriftlicher Form von der jeweiligen Einkaufsabteilung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.

5.    Für Verträge mit der Janssen-Cilag GmbH als Auftraggeber gilt zusätzlich: Feste Bestandteile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind (1) der FSA-Kodex für die Zusammenarbeit mit Fachkreisen, bei allen Aufträgen, die Werbung für Arzneimittel betreffen oder bei deren Durchführung der Auftragnehmer mit Angehörigen der medizinischen Fachkreise oder Apotheker zusammenarbeitet, (2) der FSA-Kodex für die Zusammenarbeit
mit Patientenorganisationen und die Janssen-Cilag-Grundsätze der Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen und Selbsthilfegruppen, bei allen Aufträgen, die in Zusammenarbeit mit Organisationen der Patientenselbsthilfe ausgeführt werden, (3) die AGB Auftragsdatenverarbeitung für alle Aufträge, bei denen personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden und (4) die Grundsätze zur Beschäftigung von Jugendlichen der

Janssen-Cilag GmbH, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

6.    Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder nichtig sind oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen zu ersetzen, die dem in der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.

II.    Angebot - Angebotsunterlagen – Fertigungsmittel - Subunternehmer
1.    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung des Auftraggebers unverzüglich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen  (Annahme).

Erfolgt die Annahme nicht innerhalb einer Woche vom Tage der Bestellung an, ist der Auftraggeber berechtigt, die Bestellung zurückzunehmen.

Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

Bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen, die eine Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben oder haben können, weisen wir darauf hin, dass die Bewertung teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert.

2.    Eine von der Bestellung des Auftraggebers abweichende Bestätigung des Auftragnehmers gilt als neues Angebot und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber. Liegt eine solche schriftliche Annahme nicht vor und führt der Auftragnehmer die Lieferung
/Leistung gleichwohl aus, so nimmt der Auftraggeber diese nur zu den Bedingungen des von ihm erteilten Auftrags an.

3.    Für die Erstellung von Angeboten wird vom Auftraggeber keine Vergütung gezahlt. Die Erstellung eines Angebots berechtigt nicht zum Erhalt des Auftrages.

4.    Der Einsatz von Subunternehmern durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch den Auftraggeber. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis, so stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle im Rahmen des Vertrages erstellten Unteraufträge so gestellt sind, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber uneingeschränkt nachkommen kann.

5.    An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (nachstehend Fertigungsmittel) behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung des Antraggebers zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem
Auftraggeber unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

6.    Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber aus der schuldhaften Verletzung der Rechte des Auftraggebers an Fertigungsmitteln  erwachsen.

7.    Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen bzw. Leistungen zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahren und dabei sicherstellen, dass eine Einsicht durch Dritte nicht erfolgen kann. Die zur Verfügung gestellten und die zur Erfüllung der Tätigkeit erstellten und in diesem Zusammenhang angefallenen Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses bei
dringenden betrieblichen Erfordernissen des Auftraggebers auf Anforderung des Auftraggebers, im Übrigen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzugeben bzw. auf Wunsch des Auftraggebers ordnungsgemäß zu vernichten. In letztgenanntem Fall wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Vernichtung schriftlich bestätigen.

III.    Preise - Zahlungsbedingungen
1.    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er ist in EURO auszuweisen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus” bis zu der vom Auftraggeber angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

2.    Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten.

3.    Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Sämtlicher Schriftverkehr (z. B. Lieferscheine, Leistungsscheine, Rechnungen sowie sämtliche Korrespondenz) hat die Bestell-Nr. des Auftraggebers zu enthalten.

4.    Die Rechnungsstellung hat nach vollständiger Lieferung bzw. Leistungserbringung zu erfolgen. Abweichungen hiervon sind schriftlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zu vereinbaren. Rechnungen kann der Auftraggeber nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben der Bestellung des Auftraggebers - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben, die bestellte(n) Ware(n) und deren Menge, die
Adresse des Auftraggebers und die Umsatzsteuer-Nr. des Auftragnehmers beinhalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

5.    Der Auftragnehmer wird die Rechnung in elektronischer Form ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber stellen. Die elektronische Rechnungsstellung kann über die Fa. OB10 [www.ob10.com] oder das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte kostenlose Lieferanten-Portal [www.jnjgbs.com] erfolgen. Sollte die elektronische Rechnungslegung nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen im Land des Sitzes des
Auftragnehmers nicht gestattet sein, hat die Rechnungslegung in Schriftform gem. den Vorgaben der Ziff. III Nr. 4 zu erfolgen.

6.    Der Auftraggeber bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

Der Rechnungsausgleich kann durch andere Schwestergesellschaften des Konzerns, wie die J.C. General Services CVBA / Johnson & Johnson
G.T.S.C. oder eine andere Johnson & Johnson Tochter erfolgen.

Sollte der Rechnungsausgleich verschuldet durch den Auftraggeber zu spät erfolgen, so ist der Auftragnehmer für den Verzugszeitraum berechtigt, Verzugszinsen bis 5 Prozentpunkte über dem üblichen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

Für den Eintritt des Verzugs des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen  handelt.

Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

IV.    . Lieferzeit
1.    Die in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungszeit ist bindend. Bei Warenlieferungen ist für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist der Eingang der Ware bei der vom Auftraggeber genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der Bereitstellung zur Abnahme (BzA) maßgebend. Bei individuell für den Auftraggeber programmierter Software, wie Webseiten oder Apps, hat der
Auftragnehmer erst auf Verlangen des Auftraggebers den Quellcode herauszugeben.

Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.

2.    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dabei hat er dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3.    Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer – soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und keine Betriebsgeheimnisse betroffen sind – alle dem Auftraggeber verfügbaren Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn der Auftragnehmer die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht unverzüglich
erhalten hat.

4.    Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden sowie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Die
Annahme der verspäteten Lieferung bzw. die Akzeptanz der verspäteten Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen enthält keinen Verzicht auf die Ersatzansprüche.

Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Die vorgenannten Rechte werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass früher verspätete Lieferungen oder Leistungen vom Auftraggeber vorbehaltlos angenommen wurden.

Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn der Auftragnehmer die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat.

Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Der Auftraggeber ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung /Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung beim Auftraggeber – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Teillieferungen akzeptiert der Auftraggeber nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

V.    Gefahrenübergang - Dokumente – Eigentum – Verpackungen
1.    Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

2.    Der Versand erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der vom Auftraggeber gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Auftragnehmer. Der Gefahrenübergang erfolgt nach vollständiger und einwandfreier Anlieferung der Ware am Erfüllungsort bzw. nach Abnahme der Ware durch den
Auftraggeber. Die Anlieferzeiten sind dem jeweiligen Auftrag zu entnehmen.

3.    Der Auftragnehmer versichert hiermit ausdrücklich, dass die Ware nicht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt eines Dritten steht, es sei denn, der Auftragnehmer benennt diesen Dritten bei Vertragsabschluss.

4.    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Auftraggebers anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.

5.    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für den Versand der Ware nur umweltverträgliche Verpackungen zu verwenden, die insbesondere dem Grundsatz der Abfallvermeidung entsprechen.

6.    Werden Waren auf Holzpaletten an den Auftraggeber oder vom Auftraggeber genehmigte Standorte versendet, muss der Auftragnehmer folgende Regelungen einhalten: In Übereinstimmung mit den in den "International Standards for Phytosanitary Measures", Ausgabe Nr. 15, 2009 festgeschriebenen Vorschriften zur Wärmebehandlung ("ISPM 15") dürfen die Holzpaletten nur wärmebehandelt sein. In Übereinstimmung mit
Anhang II der ISPM 15 müssen alle Holzpaletten mit dem HT-Brandsiegel versehen sein.

Darüber hinaus ist der Einsatz von mit Methylbromid sterilisierten Paletten ebenfalls verboten, auch wenn die ISPM 15 die Verwendung von Methylbromid zulässt. Weiter muss die Behandlung des Palettenholzes mit halophenolhaltigen Chemikalien (unter anderem 2,4,6-Trichlorphenol, 2,4,6-Tribromphenol, alle Tetrachlorphenole, alle Tetrabromphenole und Pentachlorphenole) in den Herkunftsländern des Holzes, aus dem die Paletten hergestellt sind, verboten sein. Das Holz oder daraus gefertigte Paletten dürfen nicht zusammen mit Paletten oder Materialien, die die oben genannten Chemikalien enthalten, versandt oder gelagert werden.

Bei Missachtung dieser Vorgaben kann die Lieferungsannahme auf Kosten des Auftragnehmers verweigert werden.

7.    Sofern eine Leistung auf dem Werksgelände des Auftraggebers erbracht wird, unterwirft sich der Auftragnehmer der dort geltenden Arbeitsordnung und den entsprechenden Sicherheitsanordnungen des Auftraggebers.

VI.    Leistung – Mängeluntersuchung - Gewährleistung
1.    Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen in vereinbarter Qualität dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und etwa getroffenen  Qualitätssicherungsvereinbarungen  entsprechen.

Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Auftragnehmer hierzu die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.

Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht.

3.    Die gesetzlichen Rechte bei Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu; unabhängig davon ist der Auftraggeber zur Selbstnachbesserung (auch unter Einschaltung von Dritten) auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Sofern dies durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere sollte der
Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftraggeber zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen und dies zur Abwendung von akuten Gefahren oder von erheblichem Schaden erforderlich sein, ist der Auftraggeber zur sofortigen Nachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers, auch durch Dritte, berechtigt.

4.    Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber oder an den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vertragsgegenständen, bei denen vertraglich eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungszeit mit dem
Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung des Einkaufs durch den Auftraggeber genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne ein Verschulden des Auftragnehmers über den vertraglich vereinbarten Abnahmezeitraum hinaus, beträgt sie 1 Jahr nach Ablauf der Abnahmefrist.

Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

Der Gewährleistungsanspruch verjährt sechs Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.

5.    Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht
– insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.

6.    Die Rechte des Auftraggebers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Bevor der Auftraggeber einen von einem seiner Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt und erfüllt, wird er den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht
innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Auftraggeber tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer des Auftraggebers geschuldet; dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

VII.    Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
1.    Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, sofern die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2.    lm Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3.    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Personen- Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

VIII.    Haftung
1.    Der Auftragnehmer hat für sämtliche von ihm, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Sach- oder Personenschäden einzustehen.

2.    Für den Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Auftraggeber nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sogenannte Kardinalpflichten) bleiben von der vorstehenden Regelung
unberührt. Für die Richtigkeit, der vom Auftraggeber zur Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen hat der Auftraggeber mit derjenigen Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

IX.    Gewerbliche Schutzrechte - Urheberrechte Dritter - Nutzungsrecht
1.    Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen /Leistungen nach seiner Kenntnis frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände /Leistungen gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte und/oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

2.    Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte und/oder Urheberrechte in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und ihn bei einer möglichen Verteidigung zu unterstützen; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Auftragnehmers - irgendwelche Vereinbarungen zu
treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

3.    Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

4.    Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Wahl des Auftragnehmers auf dessen Kosten entweder die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken oder den Liefergegenstand /die Leistung gegen Erstattung des Entgelts an den Auftragnehmer  zurückzugeben.

5.    Der Auftraggeber erwirbt das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht an allen übertragbaren urheberrechtsfähigen Leistungen und Werken, die von dem Auftragnehmer in Erfüllung des jeweiligen Auftrages geschaffen werden, insbesondere das Recht der Verwertung, Änderung, Veröffentlichung und Verfilmung der unter dem jeweiligen Auftrag gewährten Leistungen, einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an
Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. Das ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht bleibt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Auftraggeber; gleichzeitig erklärt der Auftragnehmer hiermit die Zustimmung zur Weiterübertragung der von ihm geschaffenen Rechte vorab und generell. Dies schließt die Weiterübertragung an Dritte mit ein.

X.    Werkzeuge - Fertigungsmittel - Geheimhaltung
1.    An Werkzeugen behält sich der Auftraggeber das Eigentum vor; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Auftraggeber bestellten Waren einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer schon jetzt alle
Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an den Auftraggeber ab; der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Auftraggebers etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle lnstandhaltungs- und lnstandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Auftraggeber sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

2.    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle ihm während der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren, Fertigungsmittel und sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen strenges Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt auch für Geschäftsvorgänge anderer Unternehmen, über die der Auftragnehmer durch die Tätigkeit für den Auftraggeber
Kenntnis erlangt. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers offengelegt werden. Der Auftragnehmer wird seinen Mitarbeitern eine gleichlautende Verpflichtung auferlegen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie gilt nicht, wenn und insoweit das in den überlassenen Fertigungsmitteln enthaltene Fertigungswissen, Herstellungsverfahren oder sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen bereits bei Vertragsschluss allgemein bekannt waren und erlischt, wenn diese später bekannt geworden sind, ohne dass eine Vertragsverletzung des Auftragnehmers hierfür ursächlich war.

Veröffentlichungen des Auftragnehmers, die sich auf die vertraglich geschuldeten Lieferungen / Leistungen beziehen oder damit in Zusammenhang stehen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird sich einem Wunsch des Auftragnehmers nach Veröffentlichung nicht unbillig verweigern, soweit Interessen seinerseits nicht entgegenstehen.

XI.    Gerichtsstand - Erfüllungsort - Datenverarbeitung
1.    Sofern der Auftragnehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Geschäftssitz des Auftraggebers Gerichtsstand; der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

2.    Sofern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde ist Erfüllungsort für die Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung die vom Auftraggeber gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auftraggebers.

3.    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das zwischen Inländern anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

4.    Alle durch eine Bestellung entstehenden Daten werden vom Auftraggeber oder mit ihm verbundenen Unternehmen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen  Bestimmungen  gespeichert.


Johnson & Johnson Medical GmbH – Stand: Januar 2023