Allgemeine Verkaufsbedingungen der Johnson & Johnson Medical GmbH (gültig ab 01.06.2024)

I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Verkaufsbedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. Abweichungen, Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit Vertretern und Beauftragten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  5. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Händler im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte ("EU MDR"), so gilt zusätzlich der Paragraf XII. Händler bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs. Bereitstellung auf dem Markt bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt einer gewerblichen Tätigkeit.

II. Vertragsabschluss - Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Ausführung unserer vertraglich geschuldeten Leistung zustande. Unser Lieferschein gilt gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Die Regelungen zu Expresslieferungen (IV. Ziffer 4) und zur Gefahrtragung (V.) bleiben unberührt. 
  2. Liegt der Nettoauftragswert pro von uns angefahrenen Lieferort unter 220,- €, sind wir berechtigt, einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von 22,- € in Rechnung zu stellen.
  3. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  4.  Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Produkte bleibt das Recht des Bestellers zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung aufgrund von etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt. 

IV. Lieferzeit

  1. Liefertermine sind – sofern nicht anders vereinbart – unverbindlich.
  2.  Die Lieferfrist beginnt mit dem Bestelleingangsdatum, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung der Bestellung erforderlichen Fragen.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Produkt das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Bei einer Lieferung innerhalb von 24 Stunden sind wir berechtigt, Expresskosten zu erheben. Die Abwicklung der Expresslieferung und deren Kosten sind bei unserem Kundendienst zu erfragen.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produkts geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug ist.
  6. Im Falle eines Lieferverzuges ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungshilfen zu vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorher vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände – z. B. Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Pandemien, Epidemien, Störungen der Energieversorgung und der Belieferung mit Rohstoffen und Materialien, Transportstörungen, behördliche Maßnahmen – verlängern sich Lieferfristen in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung endgültig unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als vier Wochen dauert, sind beide Teile berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung aus den oben genannten Umständen frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

V. Lieferung - Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung als Standardversand FCA  (INCOTERMS 2020) auf unsere Kosten.
  2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

VI. Mängelgewährleistung - Haftung

  1. Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass die gelieferten Produkte frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sind. Die Angaben über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten usw. sind nur ungefähre Werte und unverbindlich. Wir sind berechtigt, die zu liefernden Produkte dem jeweils neusten Stand der Technik anzupassen und dementsprechende Änderungen vorzunehmen.
  2. Auf öffentliche Äußerungen durch uns oder – soweit wir nicht Hersteller sind – den Hersteller oder dessen Gehilfen kann sich der Besteller nicht berufen, wenn sie nicht ausdrücklich als Angabe zur Beschaffenheit der Produkte in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind, wenn wir die Äußerungen nicht kannten oder nicht kennen mussten, wenn die Aussagen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Aussagen die Kaufentscheidung des Bestellers nicht beeinflussen konnten. Der Besteller trägt für die unter dieser Ziffer 1 aufgeführten Umstände die Beweislast.
  3. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit sind uns die Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch von drei Werktagen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen und die fehlerhaften Produkte an uns auf unsere Kosten zurückzusenden. Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Eine nicht rechtzeitige Anzeige gilt als vorbehaltlose Genehmigung der Produkte. Darüber hinaus hat der Besteller die Produkte unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und uns etwaige Beanstandungen innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt in diesem Fall keine unverzügliche schriftliche Mitteilung, so sind Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit der Lieferung ausgeschlossen. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er uns zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.
  4. Ist eine Lieferung mangelhaft, so werden wir sie nach unserer Wahl entweder ersetzen oder nachbessern. Bei Fehlschlagen von Ersatzlieferungen oder Nachbesserung kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 5, 6 und 7 verlangen.
  5. Wir haften nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung, Behandlung oder Verwendung der gelieferten Produkte. Zu den Lagerbedingungen verweisen wir auf Paragraf IX Ziffer 3. Bei medizinisch-technischen Produkten haften wir insbesondere nicht für durch Verwendung von ungeeignetem Zubehör verursachte Schäden oder die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Bestellers oder Dritter sowie für Mängel, die auf normalen Verschleiß zurückgehen.
  6. Wir haften nur für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war.
  7. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
  8. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren binnen zwölf Monaten von dem Tage der Lieferung angerechnet. Die Verjährungsbestimmungen des § 445b BGB bleiben unberührt. Es bleibt bei den gesetzlichen Verjährungsfristen (a) für die Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln; (b) wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben; (c) für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (d) für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des Produktes; sowie (e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
  9. Produkte aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen werden nur nach unserer Zustimmung zurückgenommen. Produkte, deren Haltbarkeit abgelaufen ist oder die beschädigt sind, können nicht zurückgenommen werden. Rückgaben werden auf der Grundlage des Rechnungspreises mit einem Abschlag gutgeschrieben.
  10. Alle Produktrücksendungen sind über unseren Kundendienst unter Angabe folgender Einzelheiten vorzunehmen:
    a.    Rücksendegrund
    b.    Original-Rechnungs- und Lieferadresse 
    c.    Original-Bestellnummer
    d.    Abholadresse der Rücksendung
    e.    Eventuelle bei der Abholung zu berücksichtigende Besonderheiten
  11. Für den Rücktransport der Produkte wenden Sie sich bitte an unseren Kundendienst.

VII. Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen. Bei laufender Rechnung gelten die Vorbehaltsprodukte als Sicherheit für die Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach wirksamem Rücktritt mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die Produkte zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach Rücknahme der Produkte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur Eigentumsübertragung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und den Abschluss derartiger Versicherungen nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten durchführen. 
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Wiederaufbereitung oder Mehrfacheinsatz von Einmalprodukten

  1. Die als Einmalprodukte gekennzeichneten Produkte von uns eignen sich weder für die Wiederaufbereitung noch für den Mehrfacheinsatz in der Klinik. Wir haften daher nicht für solche Mängel, die aufgrund der Wiederaufbereitung und/oder des Mehrfacheinsatzes unserer Einmalprodukte entstehen. Dies gilt insbesondere für etwaige Funktionsbeeinträchtigungen der Einmalprodukte durch die Wiederaufbereitung und den Mehrfacheinsatz.
  2. Hat der Besteller als Einmalprodukte gekennzeichnete Produkte selbst oder durch Dritte wiederaufbereitet - insbesondere resterilisiert - und/oder hat der Besteller Einmalprodukte mehrfach in der Klinik eingesetzt und machen Dritte Ansprüche gegen uns, insbesondere Produkthaftungsansprüche, geltend, die ihre Ursache darin haben, dass das Einmalprodukt durch den Besteller wieder aufbereitet und/oder mehrfach benutzt wurde, so stellt der Besteller uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen möglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere möglichen Produkthaftungsansprüchen, frei und erstattet uns die Kosten der Rechtsverteidigung.

IX. Sonstiges

  1. Die Übernahme einer Garantie setzt eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung voraus. Genaue Beschreibungen des Kaufgegenstandes und seines Verwendungszweckes stellen allein noch keine Garantie dar.
  2. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  3. Im Falle einer Änderung der von uns bezogenen Produkte - insbesondere in Bezug auf ihre Kennzeichnung und/oder ihre Steril- und Lagerverpackung - durch den Besteller oder sonstige Dritte übernehmen wir keine Haftung.
  4. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Lagerräumlichkeiten für unsere Produkte sauber sind und die Lagertemperaturen, soweit keine besonderen Lagerbedingungen vorgegeben sind, nicht dauerhaft unter 10° C bzw. über 30° C liegen und die relative Luftfeuchtigkeit 90 % nicht überschreitet.
  5. Der Besteller hat die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherzustellen und deshalb ein System einzurichten und aufrechtzuerhalten, das aufgrund von Aufzeichnungen des Bestellers in Bezug auf Code-Nr., Menge, Lieferdatum und Chargen-Nr./LOT eine unverzügliche Feststellung der Empfänger eines Produktes gewährleistet, um produktbezogene korrektive Maßnahmen nach Anweisungen von uns oder den zuständigen Behörden durchführen zu können.

X. Gerichtsstand - Erfüllungsort 

  1. Sofern der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch beim Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes zu verklagen.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

XI. Allgemeine Bestimmung zur Einhaltung der Anti-Korruptionsvorschriften

Der Besteller darf keinerlei Maßnahmen treffen, die nach maßgeblichen lokalen und sonstigen Antikorruptionsvorschriften verboten sind (im Folgenden zusammenfassend als „Antikorruptionsvorschriften“ bezeichnet). Ohne das Vorstehende einzuschränken, ist es dem Besteller untersagt, Beamten oder Angestellten von Behörden, Funktionären politischer Parteien oder Kandidaten für ein politisches Amt oder anderen Dritten in Verbindung mit der Transaktion Zahlungen zu leisten oder ihnen geldwerte Zuwendungen anzubieten oder zu gewähren, wenn dies in einer Art und Weise geschieht, die gegen Antikorruptionsvorschriften verstoßen würde.

XII. Zusätzliche Verpflichtungen für Händler

Handelt es sich bei dem Besteller um einen Händler im Sinne der EU MDR (s.o. Paragraf I. Ziff. 5), so gilt zusätzlich Folgendes:

  1. Die am 25. Mai 2017 in Kraft getretene EU MDR hat erhöhte Anforderungen, sowohl vor als auch nach dem Inverkehrbringen für Hersteller, Händler und andere Wirtschaftsakteure von Medizinprodukten definiert.
  2. Der Besteller bestätigt die Einhaltung aller relevanten Bestimmungen der EU MDR sowie aller anderen maßgeblichen Gesetze und/oder Vorschriften einschließlich derjenigen, die Qualitätsmanagementstandards enthalten.
  3. Der Besteller verpflichtet sich zum Weiterverkauf und Vertrieb der Produkte auf eigene Rechnung unter Verwendung einer unabhängigen Organisation, die für diese Zwecke geeignet ist. Der Besteller sichert zu, gemäß Art. 14 EU MDR die darin definierten Anforderungen zu überprüfen, wobei er gegebenenfalls von der Möglichkeit eines Probenahmeverfahrens im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 EU MDR Gebrauch macht. Der Besteller sichert zu, sämtliche Genehmigungen zu besitzen, die für die Ausführung aller vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind, und keinen Hinderungsgründen zu unterliegen, die die ordnungsgemäße Ausführung dieser Tätigkeiten beeinträchtigen würden.
  4. Verpflichtungen des Bestellers in Bezug auf Qualität:
    a.      Der Besteller verpflichtet sich, alle Bestimmungen einschließlich der von der EU MDR vorgesehenen Qualitätsstandards für Unternehmen sowie aller sonstigen maßgeblichen Gesetze und Verordnungen zu erfüllen. Sollte zwischen dem Besteller und uns eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen sein, dann gilt diese Ziffer 4 ergänzend zu der Qualitätsvereinbarung und enthält den MDR-konformen Mindeststandard in Bezug auf die Qualität. Diese Ziffer 4 ist gegenüber den Vorschriften der Qualitätsvereinbarung vorrangig, sofern sie einen strengeren Qualitätsstandard als die Qualitätsvereinbarung abbildet.  
    b.      Der Besteller muss über ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem verfügen (jeweils soweit zutreffend, insbesondere in Zusammenhang mit der Kontrolle von Dokumenten und Aufzeichnungen, Beschwerdemanagement, Korrekturmaßnahmen im Feld, Weiterbildung, Änderungskontrolle, Handhabung, Lagerung, Lieferung, Empfang und Rückgabe von Produkten, Management von Temperaturvorschriften für die Lagerung von Produkten, Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen (CAPAs), Management von Räumlichkeiten, Anlagenmanagement und Subunternehmermanagement, usw.), um sicherzustellen, dass das Qualitätsniveau auf allen Stufen der Vertriebskette aufrechterhalten wird.
    c.      Der Besteller hat zu jederzeit die Identifizierung und Rückverfolgung der Produkte anhand der entsprechenden Codenummer, Charge oder Seriennummer sicherzustellen.
    d.      Sollte der Besteller der Auffassung sein oder Grund zur Annahme haben, dass eines der erworbenen und/oder möglicherweise bereits auf dem Markt angebotenen Produkte nicht den Anforderungen der EU MDR oder sonstiger maßgeblicher Gesetze und Vorschriften entspricht, hat er uns unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von einem Werktag nach seiner Kenntnisname des Problems hiervon schriftlich zu benachrichtigen. 
    e.      Der Besteller ist verpflichtet, alle verfügbaren Informationen nach Kenntnisnahme von Produktreklamationen („Beschwerden“) oder mutmaßlichen Vorkommnissen („Vorkommnis“) in Zusammenhang mit einem Produkt innerhalb von einem Werktag in schriftlicher Form an uns weiterzuleiten. Für Zwecke dieser Klausel bezeichnet „Beschwerde“ jede schriftliche, elektronische oder mündliche Mitteilung, mit der Mängel in Zusammenhang mit der Identität, Qualität, Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Wirksamkeit oder Leistung eines Produkts geltend gemacht werden, nachdem es für den Vertrieb freigegeben wurde, während „Vorkommnis“ eine Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung des bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkts, einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale, sowie eine Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Informationen oder eine unerwünschte Nebenwirkung bezeichnet. Der Besteller hat außerdem ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Produkte und der Rückrufe und Rücknahmen zu führen und uns so schnell wie möglich jegliche zusätzlichen Informationen in Bezug auf Beschwerden oder Vorkommnissen zu liefern, von denen er Kenntnis erhält oder die von uns angefordert werden.
    f.      Sollte der Besteller der Auffassung sein, dass es sich um ein gefälschtes, manipuliertes oder zweckentfremdetes Produkt handelt, muss er uns innerhalb von einem Werktag nach Bekanntwerden über alle Fälle informieren.
    g.      Der Besteller hat mit Mitarbeitern von uns zu kooperieren, um sicherzustellen, dass bei Bedarf die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. 
    h.      In allen Fällen entscheiden wir, welche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen sind. Dies entbindet den Besteller jedoch nicht von seinen Verpflichtungen aus maßgeblichen Gesetzen und Vorschriften. 
    i.      Der Besteller gewährleistet, dass alle oben genannten Verpflichtungen auch von etwaigen weiteren Wirtschaftsakteuren erfüllt werden, an die er die Produkte verkauft.
    j.      Der Besteller hat uns unverzüglich von allen behördlichen Inspektionen seiner Räumlichkeiten in Zusammenhang mit unseren Produkten, einschließlich Überwachungen und Maßnahmen, die zur Mäßigung dieser Überwachungen ergriffen werden zu benachrichtigen.
    k.      Der Besteller gestattet es uns und unseren Bevollmächtigten, Qualitätsaudits der Räumlichkeiten, Systeme und/oder Dokumente aus wichtigem Grund durchzuführen, umgehend zu reagieren und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um etwaige beobachtete Missstände zu beseitigen.
  5. Verbot von Handelsumlenkung: 
    Der Besteller ist nicht berechtigt, die Produkte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Großbritanniens und der Schweiz selbst oder über Dritte zu exportieren oder weiterzuverkaufen. Der Besteller darf auch Drittanbieter weder direkt noch indirekt beschäftigen oder einsetzen, um die Produkte außerhalb des EWR, Großbritanniens und der Schweiz zu exportieren oder weiterzuverkaufen. Wir sind im Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung durch den Besteller berechtigt, von diesem platzierte Produktbestellungen zu stornieren und diesen Vertrag zu kündigen.
  6. Informationen des Importeurs:
    Werden    Informationen des Importeurs im Sinne von Art. 13 Abs. 3 EU MDR für Produkte zur Verfügung gestellt, stellt der Besteller sicher, dass die Informationen des Importeurs die betreffenden Produkte während der gesamten Lieferkette begleiten und den Endverbraucher erreichen. In den Fällen, in denen der Besteller die Produkte an andere Vertriebspartner liefert, verlangt der Besteller dasselbe von diesen.
  7. Kündigung aus wichtigem Grund:
    Wenn der Besteller die in diesem Paragrafen Ziff. 2-6 aufgeführten Verpflichtungen in wesentlicher Form verletzt oder nicht erfüllt, können wir betroffene Verträge mit sofortiger Wirkung kündigen, unbeschadet etwaiger weiterer uns zustehender Rechte.

XIII. Handelsbeschränkungen

  1. Die Parteien halten alle geltenden Einfuhr-, Zoll- und Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften sowie Gesetze, Regeln und Vorschriften zu Handels- und Wirtschaftssanktionen ein, einschließlich der geltenden Vorschriften der USA, der EU, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz (zusammen im Folgenden "Handelsbeschränkungen").
  2. Der Besteller darf ohne vorherige Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen und deren Einhaltung keine Waren, Materialien, Dienstleistungen, Software oder Technologie (weiter-)verkaufen, exportieren, reexportieren, transferieren, übertragen oder freigeben an:
    a.    Gebiete, die US-amerikanischen Wirtschafts- oder Handelssanktionen unterliegen (darunter derzeit die Krim, Kuba, die Regionen der Volksrepublik Donezk und der Volksrepublik Luhansk in der Ukraine, Iran, Nordkorea und Syrien) ("sanktionierte Gebiete") oder 
    b.    alle Personen, Einrichtungen oder Gesellschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierungen der sanktionierten Gebiete oder Venezuelas stehen oder in deren Namen handeln, oder
    c.    alle Personen, Einrichtungen oder Gesellschaften, die im Rahmen nationaler, regionaler oder multilateraler Handels- oder Finanzsanktionen gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften benannt sind, einschließlich Personen, Einrichtungen oder Gesellschaften die benannt sind auf: 
    i.    den „Non-proliferation Sanctions Lists“ des US-Außenministeriums, der „Denied Persons List”, “Entity List” oder “Unverified List“ des US-Handelsministeriums, der “Specially designated Nationals and Blocked Persons List” oder der „Consolidated Sanctions List“ des Office of Foreign Assets Control (“OFAC”) oder der „Sectoral Sanctions Identifications List“ des OFAC oder
    ii.    den Finanzsanktionslisten der Vereinten Nationen oder
    iii.     der konsolidierten Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die finanzielle Sanktionen der EU verhängt wurden oder
    iv.    der “UK HM Treasury Consolidated Lists of Financial Sanctions Targets” oder 
    v.    der Gesamtliste der sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft oder
    d.    jedes Unternehmen, das zu 50 % oder mehr im Eigentum einer der Vorgenannten steht oder anderweitig von diesen kontrolliert wird.
  3. Jede Partei wird die andere Partei in angemessener Weise bei der Einhaltung der Handelsbeschränkungen unterstützen, einschließlich der Bereitstellung von Unterlagen für die andere Partei, die für Aufzeichnungszwecke erforderlich sind, und die Benachrichtigung der anderen Partei über solche Handelsbeschränkungen. Jede Partei unterlässt alles, was die andere Partei veranlassen könnte, bei der Durchführung des Vertrags gegen geltende Handelsbeschränkungen zu verstoßen.
  4. Die Nichteinhaltung dieses Paragrafen durch den Besteller ist eine wesentliche Vertragsverletzung und wir haben das Recht, den Vertrag nach eigenem Ermessen zu kündigen, ohne dass dem Besteller deswegen Schadensersatz zusteht. Wir haben außerdem das Recht, den Vertrag nach eigenem Ermessen fristlos zu kündigen, ohne dass dem Besteller deswegen Schadensersatz zusteht, wenn eine Änderung der Handelsbeschränkungen unsere weitere Erfüllung unrechtmäßig macht.
  5. Die Partei, die physisches Material versendendet, ist allein für alle Ausfuhrbestimmungen des Ausfuhrlandes (USPPI aus den Vereinigten Staaten) und die empfangende Partei allein für alle Einfuhr- und Zollbestimmungen des Einfuhrlandes verantwortlich.